Haus- und Eislaufordnung

Hausordnung

1. Geltungsbereich

Die ARENA NÜRNBERGER Versicherung wird durch die ARENA Nürnberg Betriebs GmbH (nachfolgend Betriebsgesellschaft genannt) betrieben. Die Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der ARENA NÜRNBERGER Versicherung (nachfolgend ARENA genannt) einschließlich aller Außen-, Park- und Freiflächen. Die Hausordnung gilt für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie Besucher der ARENA und alle sonstigen Personen, die egal aus welchem Grund die ARENA betreten.

2. Zutritt zur ARENA

a)    Das Hausrecht und die Durchsetzung dieser Hausordnung üben die Betriebsgesellschaft und beauftragte Dritte (Veranstalter und/oder beauftragte Ordnungsdienstkräfte) aus. Sie sorgen nach eigenem Ermessen unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen dafür, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht der Betriebsgesellschaft und des Veranstalters, von Besuchern Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

b)    Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt den Zutritt zum Gelände für Besucher und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, insbesondere den Zutritt nur gegen Vorlage eines Eintrittsausweises bzw. einer Eintrittskarte oder anderen gültigen Akkreditierungen zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren. Jeder Besucher muss während des Aufenthalts in der ARENA seine Eintrittskarte mit sich führen und diese auf Verlangen vorzeigen. Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Karten der jeweiligen Veranstalter.

c)    Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis bzw. einer Eintrittskarte angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in der ARENA oder auf dem Gelände aufhalten, können unverzüglich des Geländes verwiesen werden. Der Eintrittsausweis bzw. die Eintrittskarte verlieren beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit, es sei denn, dem Besucher wurde für den Wiedereintritt in die ARENA eine entsprechende „Wiedereinlass-Karte“ ausgehändigt, die in Verbindung mit der Original-Eintrittskarte zum Wiedereinlass berechtigt. Das gilt ebenfalls, wenn das Verlassen und der Wiedereintritt über eine elektronische Zutrittskontrolle erfasst und registriert wurde.

d)    Der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person (gemäß JuSchG) in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt zu Veranstaltungen. Kinder benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte. Abweichende Regelungen bei einzelnen Veranstaltungen werden besonders bekannt gegeben oder können den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter entnommen werden. Dies gilt insbesondere für Heimspiele der Nürnberg Ice Tigers und des HC Erlangen.

e)    Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge können – auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel – auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von anderen Besuchern führen können, nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

f)    Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, etc.) zu verlangen, z. B. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, Ermäßigungsgründe nicht vorliegen, oder gegen die entsprechende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot ausgesprochen wurde.

g)    Das Recht zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken, Merchandisingartikeln, sowie Waren jeder Art in der Versammlungsstätte, steht allein der Betriebsgesellschaft oder den mit ihr vertraglich verbundenen Dritten zu.

h)    Personen, die erkennbar unter Drogeneinwirkung stehen oder stark angetrunken sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

i)    Alle Einrichtungen der ARENA sind pfleglich und schonend zu benutzen. Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

3. Rauchverbot

In der ARENA besteht Rauchverbot. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten. Konsum, Handel und Weitergabe von THC-haltigen Canabisprodukten sind auf dem gesamten Gelände der ARENA, auch in den gekennzeichneten Raucherbereichen, untersagt. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.

4. Sicherheit

a)    Jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder in sonstiger Weise gegen die berechtigten Interessen der Betriebsgesellschaft oder des Veranstalters verstößt, ist zu unterlassen, insbesondere:

  • das Betreten des Spielfeldes bei Sportveranstaltungen;
  • das Stören der Veranstaltung;
  • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen, Verwendung oder Verbreitung von Emblemen bzw. das Kundtun einer rechtsradikale Haltung durch Gesten;
  • das Betreten von Bereichen (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche, usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt;
  • das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art;
  • das Entzünden von Feuer, das Abbrennen oder Abschießen von Feuerwerkskörpern, Leuchtkörpern, Rauchbomben oder anderen pyrotechnischen Gegenständen;
  • das Verteilen von Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter und das Durchführen von Sammlungen;
  • das Mitnehmen von Tieren; Ausnahmen: Führhunde für Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde;
  • die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes, sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
  • das Einengen oder Beeinträchtigen von Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwegen, Zu- und Abgängen zu den Besucherplätzen und Rettungswegen;
  • das Durchführen von nicht genehmigten Versammlungen und Aufzügen aller Art;
  • der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf.

b)    Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Rucksäcke, Handtaschen und Taschen, die größer als DIN A4 (21,0 cm x 29,7 cm) sind, sowie Koffer und Kisten jeder Art. Abweichend von diesem Taschenverbot können andere, strengere Regeln des Veranstalters gelten;
  • Kinderwägen;
  • Laptops/Notebooks, iPads/Tablets, Stative und „Selfie-Sticks“;
  • Waffen oder gefährliche Gegenstände, sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  • Laserpointer, Trillerpfeifen, Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 1,5 m sind oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist. Fahnen oder Transparente die nicht mindestens „schwer entflammbar“ (DIN 4102) sind;
  • mechanisch, elektrisch oder andersartig betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, „Vuvuzelas“);
  • bei Sportveranstaltungen großflächige Spruchbänder über 1 m², Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti, etc. Im Einvernehmen mit der Polizei und/oder dem Veranstalter kann einzelnen Besuchern gestattet werden, Megaphone, größere  Fahnen, Stangen oder Spruchbänder mitzuführen;
  • Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die z.B. zur rassistischen, fremdenfeindlichen, radikalen, nationalsozialistischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen oder deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist;
  • Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
  • jegliche Art von Lebensmitteln; ausgenommen für Besucher, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt mitführen müssen (gegen Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes) und Verpflegung für Babys und Kleinkinder;
  • Schirme, diese sind an der Garderobe oder am Einlass abzugeben.

5. Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei manchen Veranstaltungen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die  zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3(Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz der Publikums).

6. Hausverbote

Hausverbote die durch die Betriebsgesellschaft ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der ARENA durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines begründeten schriftlichen Antrags bei der Betriebsgesellschaft, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.

7. Recht am eigenen Bild

Werden durch Mitarbeiter der Betriebsgesellschaft, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, nach der Vorschrift des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) veröffentlicht werden.

Eislaufordnung (gilt zusätzlich zur Hausordnung)

1. Geltungsbereich

1.1.      Der Zutritt zur Nebenhalle ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Eintrittskarten sind vor Betreten der Nebenhalle am dafür vorgesehenen Kassenbereich zu erwerben. Eisläufer und Besucher sind gehalten, die Eintrittskarten aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Betrugsversuche werden mit einem Hausverbot geahndet.

1.2.      Die Nutzung der Eislaufanlage erfolgt auf eigene Gefahr.

1.3.      Das Betreten der Eislaufanlage ist nur mit geeigneter Eislaufausrüstung gestattet, einschließlich Schlittschuhen (außer beim Eisstockschießen). Das Tragen von Helmen und Handschuhen wird dringend empfohlen, insbesondere für Kinder und unerfahrene Eisläufer.

1.4.      Das Betreten der Eislaufanlage ist nur an den dafür vorgesehenen Zugängen gestattet. Nach einer Eisaufbereitung ist das Betreten der Eislaufanlage erst nach ausdrücklicher Erlaubnis des Personals gestattet.

1.5.      Besucher haben die Eislaufzeiten laut Aushang an den Kassen zu beachten. Bei Ertönen des Schlusssignals ist die Eislaufanlage unverzüglich zu verlassen.

1.6.      Das Mitbringen von Speisen, Glasbehältern und spitzen Gegenständen in die Nebenhalle ist untersagt. Getränke müssen im Foyer abgestellt werden. Entsprechende Kisten und Etiketten zur Beschriftung stehen zur Verfügung.

1.7.      Das Rauchen ist in der gesamten ARENA nicht gestattet. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten. Konsum, Handel und Weitergabe von THC-haltigen Cannabisprodukten sind auf dem gesamten Gelände der ARENA, auch in den gekennzeichneten Raucherbereichen, untersagt.

1.8.      Tiere sind in der Nebenhalle und auf der Eislaufanlage nicht erlaubt, mit Ausnahme von Assistenz- und Blindenhunden.

2. Verhalten auf der Eislaufanlage

2.1.      Eislaufanfänger und Kinder sollten sich stets im Bereich der Eislaufhilfen oder in der Nähe der Bande aufhalten.

2.2.      Das Fahren entgegen der Laufrichtung (diese ist entgegen dem Uhrzeigersinn) ist nicht gestattet.

2.3.      Schnelles und rücksichtsloses Fahren sowie das Durchführen von riskanten Manövern sind untersagt. Auf ältere Personen, Anfänger und Kinder ist besonders Rücksicht zu nehmen.

2.4.      Das Werfen von Gegenständen und das Durchführen von gefährlichen Spielen oder Aktivitäten auf der Eislaufanlage sind verboten. Das Spiel mit Eishockeyschlägern während des Publikumslaufs ist ebenfalls untersagt.

3. Verhalten im Umkleidebereich

3.1.      Der Umkleidebereich ist sauber zu halten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

3.2.      Das Wechseln der Kleidung erfolgt in den dafür vorgesehenen Umkleidebereichen.

3.3.      Wertgegenstände sollten nicht unbeaufsichtigt im Umkleidebereich zurückgelassen werden. Die Betriebsgesellschaft übernimmt keine Haftung für verlorene oder gestohlene Gegenstände.

3.4.      Alle Bereiche ohne Schlittschuhbelag dürfen nicht mit Schlittschuhen ohne Kufenschoner betreten werden

4. Einhaltung der Anweisungen des Personals

4.1.      Den Anweisungen des Personals der Betriebsgesellschaft ist stets Folge zu leisten.

4.2.      Im Falle von Notsituationen oder Unfällen ist das Personal unverzüglich zu informieren.

4.3.      Bei groben Verstößen gegen die Eislaufordnung erfolgt ein Verweis des Besuches vom Gelände der ARENA. In diesem Fall wird keine Rückerstattung des Eintrittsgeldes gewährt.

5. Haftung

5.1.      Die Betriebsgesellschaft übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Verletzungen, die durch die Nutzung der Eislaufanlage entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Betriebsgesellschaft.

5.2.      Eltern haften für ihre Kinder.

5.3.      Bei Unfällen als Folge der Nichtbeachtung in dieser Eislaufordnung ist, mit Strafverfolgung zu rechnen.

6. Inkrafttreten

Diese Eislaufordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist für alle Besucher der Eislaufanlage der ARENA verbindlich

 

Stand: April 2024

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