Haus- und Eislaufordnung

Hausordnung

1. Geltungsbereich

Die ARENA NÜRNBERGER Versicherung wird durch die ARENA Nürnberg Betriebs GmbH (nachfolgend Betriebsgesellschaft genannt) betrieben. Die Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der ARENA NÜRNBERGER Versicherung (nachfolgend ARENA genannt) einschließlich aller Außen-, Park- und Freiflächen. Die Hausordnung gilt für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie Besucher der ARENA und alle sonstigen Personen, die egal aus welchem Grund die ARENA betreten.

2. Hausrecht

a)    Das Hausrecht und die Durchsetzung dieser Hausordnung üben die Betriebsgesellschaft und beauftragte Dritte (Veranstalter und/oder beauftragte Ordnungsdienstkräfte) aus. Sie sorgen nach eigenem Ermessen unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen dafür, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht der Betriebsgesellschaft und des Veranstalters, von Besuchern Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

b)    Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt den Zutritt zum Gelände für Besucher und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, insbesondere den Zutritt nur gegen Vorlage eines Eintrittsausweises bzw. einer Eintrittskarte oder anderen gültigen Akkreditierungen zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren. Jeder Besucher muss während des Aufenthalts in der ARENA seine Eintrittskarte mit sich führen und diese auf Verlangen vorzeigen. Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Karten der jeweiligen Veranstalter.

c)    Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis bzw. einer Eintrittskarte angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in der ARENA oder auf dem Gelände aufhalten, können unverzüglich des Geländes verwiesen werden. Der Eintrittsausweis bzw. die Eintrittskarte verlieren beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit, es sei denn, dem Besucher wurde für den Wiedereintritt in die ARENA eine entsprechende „Wiedereinlass-Karte“ ausgehändigt, die in Verbindung mit der Original-Eintrittskarte zum Wiedereinlass berechtigt. Das gilt ebenfalls, wenn das Verlassen und der Wiedereintritt über eine elektronische Zutrittskontrolle erfasst und registriert wurde.

d)    Der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person (gemäß JuSchG) in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt zu Veranstaltungen. Kinder benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte. Abweichende Regelungen bei einzelnen Veranstaltungen werden besonders bekannt gegeben oder können den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter entnommen werden. Dies gilt insbesondere für Heimspiele der Nürnberg Ice Tigers und des HC Erlangen.

e)    Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge können – auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel – auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von anderen Besuchern führen können, nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

f)    Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, etc.) zu verlangen, z. B. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, Ermäßigungsgründe nicht vorliegen, oder gegen die entsprechende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot ausgesprochen wurde.

g)    Das Recht zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken, Merchandisingartikeln, sowie Waren jeder Art in der Versammlungsstätte, steht allein der Betriebsgesellschaft oder den mit ihr vertraglich verbundenen Dritten zu.

h)    Personen, die erkennbar unter Drogeneinwirkung stehen oder stark angetrunken sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

i)    Alle Einrichtungen der ARENA sind pfleglich und schonend zu benutzen. Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

3. Rauchverbot

In der ARENA besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.

4. Sicherheit

a)    Jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder in sonstiger Weise gegen die berechtigten Interessen der Betriebsgesellschaft oder des Veranstalters verstößt, ist zu unterlassen, insbesondere:

  • das Betreten des Spielfeldes bei Sportveranstaltungen;
  • das Stören der Veranstaltung;
  • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen, Verwendung oder Verbreitung von Emblemen bzw. das Kundtun einer rechtsradikale Haltung durch Gesten;
  • das Betreten von Bereichen (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche, usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt;
  • das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art;
  • das Entzünden von Feuer, das Abbrennen oder Abschießen von Feuerwerkskörpern, Leuchtkörpern, Rauchbomben oder anderen pyrotechnischen Gegenständen;
  • das Verteilen von Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter und das Durchführen von Sammlungen;
  • das Mitnehmen von Tieren; Ausnahmen: Führhunde für Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde;
  • die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes, sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
  • das Einengen oder Beeinträchtigen von Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwegen, Zu- und Abgängen zu den Besucherplätzen und Rettungswegen;
  • das Durchführen von nicht genehmigten Versammlungen und Aufzügen aller Art;
  • der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf.

b)    Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Rucksäcke, Handtaschen und Taschen, die größer als DIN A4 (21,0 cm x 29,7 cm) sind, sowie Koffer und Kisten jeder Art. Abweichend von diesem Taschenverbot können andere, strengere Regeln des Veranstalters gelten;
  • Kinderwägen;
  • Laptops/Notebooks, iPads/Tablets, Stative und „Selfie-Sticks“;
  • Waffen oder gefährliche Gegenstände, sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  • Laserpointer, Trillerpfeifen, Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 1,5 m sind oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist. Fahnen oder Transparente die nicht mindestens „schwer entflammbar“ (DIN 4102) sind;
  • mechanisch, elektrisch oder andersartig betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, „Vuvuzelas“);
  • bei Sportveranstaltungen großflächige Spruchbänder über 1 m², Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti, etc. Im Einvernehmen mit der Polizei und/oder dem Veranstalter kann einzelnen Besuchern gestattet werden, Megaphone, größere  Fahnen, Stangen oder Spruchbänder mitzuführen;
  • Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die z.B. zur rassistischen, fremdenfeindlichen, radikalen, nationalsozialistischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen oder deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist;
  • Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
  • jegliche Art von Lebensmitteln; ausgenommen für Besucher, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt mitführen müssen (gegen Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes) und Verpflegung für Babys und Kleinkinder;
  • Schirme, diese sind an der Garderobe oder am Einlass abzugeben.

5. Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos bei Musikveranstaltungen durch hohe Schallpegel empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln.

6. Hausverbote

Hausverbote die durch die Betriebsgesellschaft ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der ARENA durchgeführt werden. Über die Aufhebung eines Hausverbots entscheidet die Betriebsgesellschaft auf Antrag nach billigem Ermessen.

7. Recht am eigenen Bild

Jeder Besucher willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Abbildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein.

Eislaufordnung (gilt zusätzlich zur Hausordnung)

  1. Die ARENA NÜRNBERGER Versicherung soll eine Stätte der Erholung und der sportlichen Betätigung sein.

  2. Beachten Sie die Eislaufzeiten laut Aushang an den Kassen sowie aktuelle Informationen auf der ARENA-Homepage (www.arena-nuernberg.de). Bei Ertönen des Schlusssignals ist die Eisfläche unverzüglich zu verlassen.

  3. Jeder Eisläufer hat sich auf der Eisbahn so zu verhalten, dass er andere nicht gefährdet oder belästigt. Auf ältere Personen, Anfänger und Kinder ist besonders Rücksicht zu nehmen.

  4. Nicht gestattet ist ausdrücklich:
    • übertriebenes Schnelllaufen und Kettenlaufen
    • das Betreten der Eisfläche ohne Schlittschuhe
    • das Betreten der Eisfläche außerhalb der festgesetzten Laufzeit
    • die Ausführung von Sprüngen jeglicher Art während des Publikumeislaufes
    • das Laufen gegen die allgemeine Laufrichtung (i. d. R. gegen den Uhrzeigersinn)
    • das Mitnehmen von Stöcken, Schirmen, Flaschen, Speisen, Getränken usw. auf die Eisfläche
    • das Spielen mit Eishockeyschlägern während des Publikumslaufs
    • das Werfen von Schneebällen und anderen Gegenständen
    • das Sitzen auf der Bande
    • das Betreten der Tribünen und Aufgänge mit Schlittschuhen ohne Schoner

  5. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände müssen in der Garderobe hinterlegt werden.

  6. Den Anordnungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

  7. Das Betreten der Eislauffläche nach der Eisaufbereitung ist erst nach ausdrücklicher Erlaubnis des Personals gestattet.

  8. Eisläufer sind gehalten, die entwertete Eintrittskarte bis zum Verlassen des Geländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

  9. Bei Verstößen gegen die Eislaufordnung kann die Verweisung ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes erfolgen.   

Stand: Dezember 2017

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